Willkommen bei Brandschutz & Gebäudetechnik Markus Angler! Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Service im Bereich vorbeugender und abwehrender Brandschutz.

Mit über 20 Jahren Erfahrung im Brandschutzbereich können wir Ihnen ein breites Angebot an Servicedienstleistungen anbieten. Sprechen Sie uns an! Wir würden uns freuen Sie bald persönlich kennen zu lernen!

Willkommen bei Brandschutz & Gebäudetechnik Markus Angler! Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Service im Bereich vorbeugender und abwehrender Brandschutz.

Mit über 20 Jahren Erfahrung im Brandschutzbereich können wir Ihnen ein breites Angebot an Servicedienstleistungen anbieten. Sprechen Sie uns an! Wir würden uns freuen Sie bald persönlich kennen zu lernen!

Feuerlöscher

Als Sachkundiger für trag- und fahrbare Feuerlöschgeräte prüfen wir Feuerlöscher aller Hersteller.

Sie können folgende Geräte als Leihgeräte bei uns mieten:

  • Pulverlöscher
  • Schaumlöscher
  • Wasserlöscher
  • Fettbrandlöscher und Kohlendioxid (CO2) – Löscher

Für weitere Informationen können Sie uns gerne kontaktieren!

Auch übernehmen wir die fachgerechte Entsorgung Ihrer Altgeräte.

Mindestens alle zwei Jahre: Feuerlöscher sachkundig prüfen lassen.

Die Deutschen sind sehr auf ihre Sicherheit bedacht. Sie schützen sich gegen Einbrecher und Berufsunfähigkeit, sorgen sich um ihre Rente und die Umwelt und achten beim Autokauf auf ABS und Airbag.

Nur vor Bränden sind sie oftmals nur unzureichend geschützt.

Die latent bestehende Gefahr eines Brandes wird vielfach verdrängt. Dabei wäre es ein leichtes, sich mit Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern gegen Rauch und Flammen zu ‚versichern’. Allerdings sollten die Geräte auch in einem einwandfreien Zustand sein. Hier liegt das Problem: Wer einen Feuerlöscher besitzt – und das ist längst nicht in jedem Haushalt der Fall – wägt sich in Sicherheit. Doch nur dann, wenn dieser auch regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre sachkundig geprüft wird, ist gewährleistet, dass die Lösch- und Treibmittel der Geräte auch ihre volle Wirkung entfalten und einen Brand tatsächlich löschen können. Die chemischen Substanzen lassen nämlich im Laufe der Zeit in ihrer Wirkung nach. Korrosion oder Materialermüdung können zudem auch die Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers selbst beeinträchtigen. Dann ist der „rote Helfer“ eventuell nicht mehr in der Lage, im Notfall zu helfen.
Mit fatalen Folgen. Um dies zu verhindern, genügt ein Blick auf die Prüfzeitplakette.

Wenn die Prüfung mehr als zwei Jahre zurück liegt, verständigen Sie uns. Wir kontrollieren die Dichtungen und Ventile, erkennen Verschleiß und Materialermüdung und analysieren die Lösch- und Treibmittel hinsichtlich Volumen, Gewicht und Konsistenz.

 

Bestimmungen

Für Unternehmer besteht Feuerlöscher-Pflicht: Spätestens alle zwei Jahre ist sachkundige Prüfung vorgeschrieben.

Jeder Unternehmer, der mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, ist dazu verpflichtet, seinen Betrieb mit Feuerlöschern auszustatten und diese regelmäßig – mindestens jedoch alle zwei Jahre – sachkundig prüfen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Produktionsunternehmen oder einen reinen Bürobetrieb handelt. Insbesondere Freiberufler, die Aushilfskräfte beschäftigen, sind sich dieser Verpflichtung oft nicht bewusst.

Potenziell durch einen Brand gefährdet ist nach den Erfahrungen des Verbandes praktisch jeder Unternehmensbereich – Produktions- und Werkstätten sowie Lagerräume genauso wie Küchen oder Verwaltungsgebäude. Als Brandursache wird in vielen Fällen menschliches Fehlverhalten ermittelt. Aber auch dauerhaft im Stand-By-Betrieb laufende Elektrogeräte wie Computer und Drucker stellen eine oft unterschätzte Gefahr dar. Das gilt vor allem, wenn ihre Lüftungsschlitze durch Papier oder Akten verdeckt sind und sich ein Wärmestau entwickelt. Da die Geräte permanent Wärme abgeben, entstehen so schnell Schwel- oder Kabelbrände, die sich zu einem Vollbrand ausweiten und das gesamte Gebäude erfassen können.

Dem Gesetzgeber geht es in erster Linie um den Personenschutz. Darüber hinaus sollte jedoch der Firmeninhaber im eigenen Interesse auch an einen angemessenen Schutz seiner Unternehmenswerte denken. In ihrer Entstehungsphase lassen sich Brände mit einem Feuerlöscher fast immer erfolgreich löschen – noch bevor die Feuerwehr am Unglücksort eintrifft.

 

Informationen über Feuerlöscher

1. Grundlagen:

Feuerlöscher sind wirksame Hilfsmittel zur Bekämpfung von Klein- oder Entstehungsbränden. Viele Brand- und Personenschäden könnten durch den schnellen Einsatz von Feuerlöschern verhindert werden. Fachleute gehen davon aus, dass sich 90 % aller Brände, bei rechtzeitiger Entdeckung, mit Feuerlöschern erfolgreich bekämpfen lassen. Die Bereitstellung solcher Löschgeräte erhöht die Sicherheit und ist deshalb empfehlenswert, jedoch nur beim Betrieb von Öl-Feuerungsanlagen zwingend vorgeschrieben (s. Juristisches).

2. Stand der Technik:

Derzeit kommen Löscher nach der DIN EN 3 und der mittlerweile zurückgezogenen DIN 14406 (gültig bis 31.03.1991) zum Einsatz. Die Ablösung der DIN 14406 durch die Europanorm DIN EN 3 bedeutet jedoch nicht, dass Löscher nach der alten Norm nicht mehr verwendet oder verkauft werden dürfen. Neue Löscher werden in der Regel nur noch nach der Europanorm hergestellt. Alle Feuerlöscher die in Deutschland verwendet werden, benötigen eine Zulassungs- bzw. Anerkennungskennzeichnung. Diese besteht aus einer Nummer sowie der entsprechenden Norm, also – „DIN 14406“ oder „DIN EN 3“; sie muss auf dem Löscher aufgedruckt sein.

3. Juristisches

Mit der Novellierung der Feuerungsverordnung (FeuVO) entfiel die Vorhaltepflicht für Feuerlöscher in Privathaushalten aufgrund einer Rechtsnorm komplett. Natürlich ist es nach wie vor ratsam, einen Löscher bereitzuhalten um Entstehungsbrände einzudämmen oder gar zu löschen. Jedoch muß dies nun kein Pulverlöscher sein.
Die Haushalte sollten sich Gedanken über die Anschaffung eines Wasser- oder Schaumlöschers machen. Zwar sind diese i. allg. etwas teurer, wie jedoch weiter unten besprochen besitzen diese Löschmittel gegenüber Pulver gewisse Vorteile.

Feuerlöscher, deren Bereithaltung durch sonstige Vorschriften oder Auflagen (BG, Versicherung o.ä.) zwingend vorgegeben sind, sind vom Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Auch freiwillig beschaffte Feuerlöscher sollten regelmäßig geprüft werden. Nur so ist ihre Funktion im Einzelfall gewährleistet.

4. Brandklassen:

Brandklasse A
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen
z.B.: Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien, Autoreifen

Brandklasse B
Brände von flüssigen oder flüssig werdenen Stoffen
z.B.: Benzin, Öle, Fette, Harze, Teer, Wachse, Äther, Alkohole, Kunststoffe

Brandklasse C
Brände von Gasen
z.B.: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Stadtgas

Brandklasse D
Brände von Metallen
z.B.: Aluminium, Magnesium, Natrium, Lithium, Kalium oder deren Legierungen

Brandklasse F
Fettbrände
Speziell für Brände von Ölen und Fetten

Rauchmelder

Als vom TÜV – Rheinland geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder, nach DIN 14676, installieren und prüfen wir Rauchwarnmelder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes Bayern Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBo).

Wir bieten auch Smart-Home-Lösungen verschiedener Hersteller.

Wir sind zertifiziert für das FireAngel Funknetzwerk W2. Wir verwenden ausschließlich Geräte von namhaften Herstellern wie z.B. FireAngel, Detectomat, Ei Electronics u.v.a.

  • Standalone-Melder
  • Funk-Rauchmelder
  • Gefahrenmeldersysteme
  • CO Melder (Kohlenstoffmonoxid)
  • Hitzemelder

 

Rauchmelderpflicht in Bayern ab 2018 – so ist sie geregelt

In Bayern sind Rauchmelder seit dem 01.01.2018 in allen Wohnungen vorgeschrieben und zwar in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie für alle Flure, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Bayern und wichtige Links hier im Überblick:

 

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Bayern?

• In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2013 Rauchmelder eingebaut werden.

• Für Bestandsbauten galt eine Übergangsfrist, diese endete jedoch am 31.12.2017.

Wer muss Rauchmelder installieren?

• Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum) muss die Rauchmelder installieren.

Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):

• In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

• Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

Gefahrenmeldesysteme

Wir sind ein zertifiziertes Unternehmen für die Installation, Prüfung und Wartung für das Jablotron Funk-Gefahrenmeldesystem System Jablotron 100 Einbruch- Brand- Notruftechnik in einem System vereint!

So sichern Sie Ihr Eigenheim mit einem System! Sie haben Interesse daran, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie umfassend und kostenlos!

 

JABLOTRON 100+

Machen Sie Ihr Zuhause sicherer und genießen Sie das Gefühl von echter Ruhe. Die JABLOTRON 100+ Gefahrenmeldeanlage kann nicht nur Ihr ganzes Haus schützen, sondern auch das Licht einschalten, Ihr Garagentor öffnen oder ein Bewässerungssystem starten. Es kann auch mithilfe der MyJABLOTRON Anwendung aus der Ferne gesteuert werden.

Sicheres Eigentum

Sicheres Unternehmen

Sicheres Zuhause

Rauch- und Wärmeabzug

Als Sachkundiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232-2, prüfen wir Anlagen aller Hersteller.

DIN (Deutsche IndustrieNorm) und VdS (Verband deutscher Sachversicherer) fordern Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für alle eingeschoßigen Gebäude oder das oberste Stockwerk von mehrgeschoßigen Gebäuden. Die Bemessung der RWA-Anlagen nach DIN 18232 und der Richtlinie 2098 des VdS berücksichtigen verschiedene Parameter, wie z.B. Rauchschürzen, autom. Brandmelder, die Löschzugriffszeit der Feuerwehr, die Gebäudeabmessungen, die Dachneigung. Mit all diesen Angaben berechnen wir die notwendige aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche, welche durch die RWA-Anlagen erreicht werden soll. Für deren Berechnung werden zum einen die bauseits vorhandenen Brandschutzeinrichtungen in die Berechnung einbezogen, zum anderen aber auch die Brandausbreitungsgeschwindigkeit und die Brandmeldezeit berücksichtigt. Das Bemessungsverfahren nach DIN ist “anerkannte Regel der Baukunst und Technik”.

Sie ist bei Industriebauten in fast allen Fällen für die gesetzlichen Auflagen genügend. Über die Anforderungen der DIN 18232 hinaus gehen die Bestimmungen und Empfehlungen der Richtlinie 2098 des VdS. Nach der Richtlinie des VdS ist der Zeitfaktor von der Entstehung des Brandes bis zum gezielten Brandangriff von primärer Bedeutung. Die Bemessung berücksichtigt hier zusätzlich jene Details, die Auswirkungen auf die Branddauer haben. So werden bei der Berechnung nach der Richtlinie des VdS auch die Zuordnung von Betriebsarten sowie die Einstufung der eingelagerten Materialien und deren Verpackung in die Bemessung mit einbezogen. Die Forderungen nach Mindeststückzahl der RWA-Anlagen und Zuluftmenge sind bei DIN und VdS gleich.
Die Basisanforderungen für RWA-Anlagen werden durch die DIN 18232 bestimmt. Die in der DIN 18232, Teil 3 vorgeschriebene Geräteprüfung schließt, neben einem Brandtest, die Standsicherheitsprüfung der RWA-Anlage mit einem Funktionstest unter Schneelast und Wind ein.

Funktionssicherheit und Auslösung des Öffnungsmechanismus werden durch ausführliche Tests geprüft. Für die im Brandfall entscheidende aerodynamisch wirksame Rauchabzugs-Fläche Aw werden RWA-Anlagen im Windkanal geprüft. Dabei kann die effektive Abzugsfläche durch speziell geformte Aufsatzkränze, Windleitwände, Eckspoiler zusätzlich verbessert werden. Das Bestehen der Prüfungen wird durch das zusammenfassende Prüfzeugnis ZPZ bescheinigt. RWA-Anlagen mit einem ZPZ erfüllen alle Bedingungen der gesetzlichen Bauauflagen.
Über das Zusammenfassende Prüfzeugnis der DIN 18232 hinaus gibt es Richtlinien des VdS. In den Richtlinien 2159 des VdS werden zusätzliche und höhere Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit von RWA-Anlagen gestellt. Für die Prüfung nach VdS2159 werden nur Anlagen zugelassen, welche die DIN 18232 bereits bestanden haben. Die Geräte- und Systemanerkennung wird durch ein Zertifikat des VdS bescheinigt.

Brandschutz Türen & Tore

Als befähigte Person für Brandschutztüren und -tore sowie Fachkraft für Feststellanlagen nach DIN 14677 & DIN 14637, sind wir zertifiziert durch den TÜV Saarland.

Wir prüfen und warten Brandschutztüren nach den jeweiligen Herstellerangaben.

Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen müssen nach Einbau, nach Veränderung und regelmäßig wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden. Bei Feststellanlagen dürfen dies nur noch ausgebildete Fachkräfte mit Kompetenznachweis durchführen, welcher alle fünf Jahre aktualisiert werden muss. Um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren, sind entsprechende Prüfungen äußerst wichtig. Verantwortlich für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Bauherr, Betreiber und Arbeitgeber.

Brandschutzklappen

Als TÜV zertifizierter Wartungsfachbetrieb überprüfen wir Brandschutz- und Entrauchungsklappen nach den jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften zuverlässig auf Zustand, Funktion und Leistungsfähigkeit.

Brandschutzklappen (BSK) sind automatische Absperrvorrichtungen für raumlufttechnische Anlagen (Lüftungsleitungen) um die Übertragung von Feuer und Rauch in angrenzende Brandabschnitte zu verhindern. Als Bestandteil der Lüftungsanlage befinden sich Brandschutzklappen im Regelfall unmittelbar in den feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken.

Im Normalbetrieb befinden sich Brandschutzklappen in einem geöffneten Zustand, so dass das Klappenblatt in Strömungsrichtung steht. 
Im Brandfall verursacht die jeweilige Auslöseeinrichtung das Fallen oder Drehen des Klappenblattes auf die Anschlagdichtung, um eine Weiterleitung von Feuer und Rauch zu verhindern.

Unreine und feuchte Luft innerhalb der Lüftungsleitungen kann die ständige Funktionssicherheit von Brandschutzklappen stark beeinträchtigen. Ein Versagen der Brandschutzklappen kann im Brandfall fatale Folgen haben und Menschenleben kosten. Aus diesem Grund müssen Brandschutzklappen in bestimmten Abständen regelmäßig gewartet werden.

Hygiene

Sicherheit mit Hygiene von Pico-Medical. Wir bieten Ihnen ein großes Angebot an Produkten aus dem Hause Pico-Medical, Ihrem Fachhandelspartner für Gewerbe und Industrie im Fachbereich Desinfektion, Personalhygiene und PSA-Aufbereitung.

Händedesinfektion und Hautdesinfektion

Flächendesinfektion, gebrauchsfertig und als Konzentrat
Desinfektions- und Reinigungstücher

Spezialprodukte für den Bereich der Feuerwehren und Rettungsdienste

Sollten Sie sich einmal nicht sicher sein, welches Produkt für welche Hygienemaßnahme passend ist, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wandhydranten / Steigleitungen

Wir sind Sachkundige für die Überprüfung von Wandhydranten und Steigleitungen.

Steigleitung nass, trocken oder nass / trocken müssen entsprechend der geltenden Vorschriften nach DIN 14 461 und 14 462 geprüft werden.
Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Hydranten – Einrichtungen unterliegen seit der Neufassung der DIN einer genau reglementierten Überprüfung.

  • Steigleitung nass nach spätestens
    1 Jahr
  • Steigleitung trocken nach spätestens
    2 Jahren
  • Steigleitung nass / trocken nach
    spätestens 1 Jahr

Den gleichen Prüfintervallen unterliegen die dazugehörigen Schlauchanschlusseinrichtungen.
Mit der regelmäßigen Gebrauchsprüfung wird die Betriebsbereitschaft der installierten Brandschutz – Einrichtungen gewährleistet.

Hochwasserschutz

FloodSax® bietet klare Vorteile vor, während und nach einem Wasserschaden. Seine multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten punkten sowohl bei der Prävention, im akuten Einsatz als auch bei der umweltverträglichen Entsorgung. Für Feuerwehren und Privatanwender gleichermaßen geeignet.

Für mehr Infos kontaktieren Sie uns…
Denn das nächste Hochwasser kommt bestimmt!

Atemschutztechnik

Atemschutztechnik von INTERSPIRO

Brandschutzexperten auf der ganzen Welt vertrauen den SCBA/BA-Sets von INTERSPIRO zur Brandbekämpfung – wir sind stolz darauf und sehen es als Privileg an, all jene zu schützen, die sich für die Sicherheit anderer Menschen einsetzen. INTERSPIRO.

Wir vertreiben Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge, Atemschutzprüfstände und Hochdruckkompressoren von INTERSPIRO.

  • Umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte wie z. B. das QS II
  • Überdruckmaske wie z. B. die Inspire-H Maske mit Umgebungsfilter

Brandschutzbeauftagter

Brandschutzbeauftragte übernehmen eine wichtige Rolle in Unternehmen. Sie helfen in brenzligen Situationen und bei deren Vermeidung. Dabei stehen Brandschutzbeauftragte als Ansprechperson für alle Beteiligten im Unternehmen rund um das Thema Brandschutz zur Verfügung. Sie nehmen eine Beraterfunktion gegenüber der Geschäftsführung im Hinblick des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes ein. Zudem stehen Brandschutzbeauftragte auch bei Angelegenheiten von Notfällen und Katastrophen unterstützend zur Seite.

Der Brandschutzbeauftragte (m/w/d) ist allerdings kein klassisches Berufsbild. Der Arbeitgeber bestellt eine dafür ausgebildete, betriebsinterne oder externe, selbstständige Person. Für die Bestellung muss mindestens der Abschluss einer Berufsausbildung vorliegen und eine spezifische Brandschutzbeauftragten-Ausbildung absolviert werden. Diese ist durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 205-003 für Brandschutzbeauftragte geregelt.

 

Unterschied: Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer (m/w/d)

Brandschutzbeauftragte sind direkt dem Arbeitgeber unterstellt. Dadurch wird gewährleistet, dass sie rechtzeitig bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen eingebunden werden. Brandschutzhelfer (m/w/d) hingegen übernehmen ihre Aufgaben zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit. Sie sind somit nicht direkt der Geschäftsleitung unterstellt, sondern entsprechend ihrer Haupttätigkeit in der jeweiligen Abteilung verortet.
Brandschutzbeauftragte arbeiten aktiv im vorbeugenden Brandschutz eines Unternehmens mit. Dafür muss eine entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden.
Brandschutzbeauftragte übernehmen zahlreiche Aufgaben im Bereich des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes mit Schwerpunkt der Umsetzung und Einhaltung des Brandschutzkonzeptes.

Zu den Brandschutzbeauftragten-Aufgaben gehören daher zum Beispiel:

• Erstellung und Pflege der Brandschutzordnung

• Begutachtung von Arbeitsplätzen, Einschätzung der Gestaltung und Einrichtung dieser Plätze

• Bewertung möglicher Gefahren durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

• Sicherstellung ausreichender Qualifikation und Unterweisung aller Beschäftigten zum Thema Brandschutz

Konkret bedeutet das, dass Brandschutzbeauftragte regelmäßig Betriebsanweisungen zum Thema Brandschutz verfassen bzw. aktualisieren. Sie wirken bei allen baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen, die den Brandschutz betreffen, mit. Des Weiteren zählt zur Brandschutzbeauftragten-Pflicht auch die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen durch alle Personen im Unternehmen. Sie beraten das Unternehmen bei der Anschaffung von Einrichtungen zur Löschung und bei der Wahl der Löschmittel.
Eine weitere Brandschutzbeauftragten-Pflicht ist die Teilnahme an behördlichen Brandschauen. Regelmäßig begehen Brandschutzbeauftragte die Arbeitsstätte. Die dabei festgestellten Mängel und Fehler werden gemeldet, sofern diese nicht selbst behoben werden können.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Brandschutzbeauftragter (m/w/d) im Unternehmen?
Ein Brandschutzbeauftragter (m/w/d) übernimmt innerhalb eines Unternehmens folgende Aufgaben und Pflichten:

• Erstellen / Fortschreiben der Brandschutzordnung

• Mitwirken beim Beurteilen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

• Mitwirken beim Ausarbeiten von Betriebsanweisungen

• Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen

• Beratung der Führungskräfte zum Thema „Brandschutz“

• Unterstützung bei der Unterweisung der Beschäftigten im Brandschutz

Sie benötigen einen (externen) Brandschutzbeauftragten? Sprechen Sie uns an!

Brandschutzhelferausbildung

Wir bilden Sie und Ihre Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer(in) aus.

Die Teilnehmer/-innen an der Brandschutzhelfer Schulung erhalten das Zertifikat „Betrieblicher Brandschutzhelfer“ und können anschließend zum betrieblichen Brandschutzhelfer bestellt werden (siehe ASR A2.2 und DGUV 205-023).

Regelmäßige Unterweisung

Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.

Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

 

1.2 Brandschutzhelfer

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)).

Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen, spezielle Produktionsabläufe, betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wandhydrant) und das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.

Hinweis: Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z. B. Kinos, Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz dar. Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z. B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde.

 

Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an!

Schutzausrüstung

Bei uns erhalten Sie Schutzausrüstung von:

  • Interspiro
  • Microgard
  • askö
  • Schuberth
  • uvm.

Erste Hilfe / Notfallausrüstung

Bei uns können Sie alle nötigen Ausrüstungsgegenstände für die Erste Hilfe erhalten.

Erste-Hilfe-Ausstattung nach DIN 13157
Die Rechtsgrundlage für alle Erste-Hilfe-Einrichtungen bei Industrie, Handel, Verwaltung und Bildungseinrichtungen bezieht sich auf die Arbeitsstättenrichtlinien ASR A4.3.

Art und Umfang der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die verfügbar sein müssen, sind abhängig von der Gefährdungsbewertung in dem Unternehmen. Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beurteilung und Einleitung geeigneter Maßnahmen.

Für kleine Betriebsverbandkasten dient die Ausstattung als Orientierungshilfe nach DIN 13157.

Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften:

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
ab 1 bis 50 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157

b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
ab 1 bis 20 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157

c) auf Baustellen
ab 1 bis 10 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157

Verbandkästen DIN 13157 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar. Bei räumlich größeren Ausdehnungen innerhalb eines Unternehmens über verschiedene Gebäude oder mehrere Etagen sollen Erste-Hilfe-Behältnisse nicht mehr als 100 Meter auseinander liegen. In diesen Fällen können für einen großen Betriebsverbandkasten auch zwei kleine Betriebsverbandkästen in Bereitschaft sein.

Feuerlöscher

Als Sachkundiger für trag- und fahrbare Feuerlöschgeräte prüfen wir Feuerlöscher aller Hersteller.

Sie können folgende Geräte als Leihgeräte bei uns mieten:

  • Pulverlöscher
  • Schaumlöscher
  • Wasserlöscher
  • Fettbrandlöscher und Kohlendioxid (CO2) – Löscher

Für weitere Informationen können Sie uns gerne kontaktieren!

Auch übernehmen wir die fachgerechte Entsorgung Ihrer Altgeräte.

Mindestens alle zwei Jahre: Feuerlöscher sachkundig prüfen lassen.

Die Deutschen sind sehr auf ihre Sicherheit bedacht. Sie schützen sich gegen Einbrecher und Berufsunfähigkeit, sorgen sich um ihre Rente und die Umwelt und achten beim Autokauf auf ABS und Airbag.

Nur vor Bränden sind sie oftmals nur unzureichend geschützt.

Die latent bestehende Gefahr eines Brandes wird vielfach verdrängt. Dabei wäre es ein leichtes, sich mit Rauchwarnmeldern und Feuerlöschern gegen Rauch und Flammen zu ‚versichern’. Allerdings sollten die Geräte auch in einem einwandfreien Zustand sein. Hier liegt das Problem: Wer einen Feuerlöscher besitzt – und das ist längst nicht in jedem Haushalt der Fall – wägt sich in Sicherheit. Doch nur dann, wenn dieser auch regelmäßig, mindestens alle zwei – Jahre sachkundig geprüft wird – ist gewährleistet, dass die Lösch- und Treibmittel der Geräte auch ihre volle Wirkung entfalten und einen Brand tatsächlich löschen können. Die chemischen Substanzen lassen nämlich im Laufe der Zeit in ihrer Wirkung nach. Korrosion oder Materialermüdung können zudem auch die Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers selbst beeinträchtigen. Dann ist der „rote Helfer“ eventuell nicht mehr in der Lage, im Notfall zu helfen.
Mit fatalen Folgen. Um dies zu verhindern, genügt ein Blick auf die Prüfzeitplakette.

Wenn die Prüfung mehr als zwei Jahre zurück liegt, verständigen Sie uns. Wir kontrollieren die Dichtungen und Ventile, erkennen Verschleiß und Materialermüdung und analysieren die Lösch- und Treibmittel hinsichtlich Volumen, Gewicht und Konsistenz.

 

Bestimmungen

Für Unternehmer besteht Feuerlöscher-Pflicht: Spätestens alle zwei Jahre ist sachkundige Prüfung vorgeschrieben.

Jeder Unternehmer, der mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, ist dazu verpflichtet, seinen Betrieb mit Feuerlöschern auszustatten und diese regelmäßig – mindestens jedoch alle zwei Jahre – sachkundig prüfen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Produktionsunternehmen oder einen reinen Bürobetrieb handelt. Insbesondere Freiberufler, die Aushilfskräfte beschäftigen, sind sich dieser Verpflichtung oft nicht bewusst.

Potenziell durch einen Brand gefährdet ist nach den Erfahrungen des Verbandes praktisch jeder Unternehmensbereich – Produktions- und Werkstätten sowie Lagerräume genauso wie Küchen oder Verwaltungsgebäude. Als Brandursache wird in vielen Fällen menschliches Fehlverhalten ermittelt. Aber auch dauerhaft im Stand-By-Betrieb laufende Elektrogeräte wie Computer und Drucker stellen eine oft unterschätzte Gefahr dar. Das gilt vor allem, wenn ihre Lüftungsschlitze durch Papier oder Akten verdeckt sind und sich ein Wärmestau entwickelt. Da die Geräte permanent Wärme abgeben, entstehen so schnell Schwel- oder Kabelbrände, die sich zu einem Vollbrand ausweiten und das gesamte Gebäude erfassen können.

Dem Gesetzgeber geht es in erster Linie um den Personenschutz. Darüber hinaus sollte jedoch der Firmeninhaber im eigenen Interesse auch an einen angemessenen Schutz seiner Unternehmenswerte denken. In ihrer Entstehungsphase lassen sich Brände mit einem Feuerlöscher fast immer erfolgreich löschen – noch bevor die Feuerwehr am Unglücksort eintrifft.

 

Informationen über Feuerlöscher

1. Grundlagen:

Feuerlöscher sind wirksame Hilfsmittel zur Bekämpfung von Klein- oder Entstehungsbränden. Viele Brand- und Personenschäden könnten durch den schnellen Einsatz von Feuerlöschern verhindert werden. Fachleute gehen davon aus, dass sich 90 % aller Brände, bei rechtzeitiger Entdeckung, mit Feuerlöschern erfolgreich bekämpfen lassen. Die Bereitstellung solcher Löschgeräte erhöht die Sicherheit und ist deshalb empfehlenswert, jedoch nur beim Betrieb von Öl-Feuerungsanlagen zwingend vorgeschrieben (s. Juristisches).

2. Stand der Technik:

Derzeit kommen Löscher nach der DIN EN 3 und der mittlerweile zurückgezogenen DIN 14406 (gültig bis 31.03.1991) zum Einsatz. Die Ablösung der DIN 14406 durch die Europanorm DIN EN 3 bedeutet jedoch nicht, dass Löscher nach der alten Norm nicht mehr verwendet oder verkauft werden dürfen. Neue Löscher werden in der Regel nur noch nach der Europanorm hergestellt. Alle Feuerlöscher die in Deutschland verwendet werden, benötigen eine Zulassungs- bzw. Anerkennungskennzeichnung. Diese besteht aus einer Nummer sowie der entsprechenden Norm, also – „DIN 14406“ oder „DIN EN 3“; sie muss auf dem Löscher aufgedruckt sein.

3. Juristisches

Mit der Novellierung der Feuerungsverordnung (FeuVO) entfiel die Vorhaltepflicht für Feuerlöscher in Privathaushalten aufgrund einer Rechtsnorm komplett. Natürlich ist es nach wie vor ratsam, einen Löscher bereitzuhalten um Entstehungsbrände einzudämmen oder gar zu löschen. Jedoch muß dies nun kein Pulverlöscher sein.
Die Haushalte sollten sich Gedanken über die Anschaffung eines Wasser- oder Schaumlöschers machen. Zwar sind diese i. allg. etwas teurer, wie jedoch weiter unten besprochen besitzen diese Löschmittel gegenüber Pulver gewisse Vorteile.

Feuerlöscher, deren Bereithaltung durch sonstige Vorschriften oder Auflagen (BG, Versicherung o.ä.) zwingend vorgegeben sind, sind vom Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Auch freiwillig beschaffte Feuerlöscher sollten regelmäßig geprüft werden. Nur so ist ihre Funktion im Einzelfall gewährleistet.

4. Brandklassen:

Brandklasse A
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen
z.B.: Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien, Autoreifen

Brandklasse B
Brände von flüssigen oder flüssig werdenen Stoffen
z.B.: Benzin, Öle, Fette, Harze, Teer, Wachse, Äther, Alkohole, Kunststoffe

Brandklasse C
Brände von Gasen
z.B.: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Stadtgas

Brandklasse D
Brände von Metallen
z.B.: Aluminium, Magnesium, Natrium, Lithium, Kalium oder deren Legierungen

Brandklasse F
Fettbrände
Speziell für Brände von Ölen und Fetten

Rauchmelder

Als vom TÜV – Rheinland geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder, nach DIN 14676, installieren und prüfen wir Rauchwarnmelder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes Bayern Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBo).

Wir bieten auch Smart-Home-Lösungen verschiedener Hersteller.

Wir sind zertifiziert für das FireAngel Funknetzwerk W2.
Wir verwenden ausschließlich Geräte von namhaften Herstellern wie z.B. FireAngel, Detectomat, Ei Electronics u.v.a.

  • Standalone-Melder
  • Funk-Rauchmelder
  • Gefahrenmeldersysteme
  • CO Melder (Kohlenstoffmonoxid)
  • Hitzemelder

 

Rauchmelderpflicht in Bayern ab 2018 – so ist sie geregelt

In Bayern sind Rauchmelder seit dem 01.01.2018 in allen Wohnungen vorgeschrieben und zwar in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie für alle Flure, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Bayern und wichtige Links hier im Überblick:

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Bayern?

• In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2013 Rauchmelder eingebaut werden.

• Für Bestandsbauten galt eine Übergangsfrist, diese endete jedoch am 31.12.2017.

Wer muss Rauchmelder installieren?

• Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum) muss die Rauchmelder installieren.

Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):

• In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

• Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

Gefahrenmeldesysteme

Wir sind ein zertifiziertes Unternehmen für die Installation, Prüfung und Wartung für das Jablotron Funk-Gefahrenmeldesystem System Jablotron 100 Einbruch- Brand- Notruftechnik in einem System vereint!

So sichern Sie Ihr Eigenheim mit einem System! Sie haben Interesse daran, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie umfassend und kostenlos!

 

JABLOTRON 100+

Machen Sie Ihr Zuhause sicherer und genießen Sie das Gefühl von echter Ruhe. Die JABLOTRON 100+ Gefahrenmeldeanlage kann nicht nur Ihr ganzes Haus schützen, sondern auch das Licht einschalten, Ihr Garagentor öffnen oder ein Bewässerungssystem starten. Es kann auch mithilfe der MyJABLOTRON Anwendung aus der Ferne gesteuert werden.

Sicheres Eigentum

Sicheres Unternehmen

Sicheres Zuhause

Rauch- und Wärmeabzug

Als Sachkundiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232-2, prüfen wir Anlagen aller Hersteller.

DIN (Deutsche IndustrieNorm) und VdS (Verband deutscher Sachversicherer) fordern Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für alle eingeschoßigen Gebäude oder das oberste Stockwerk von mehrgeschoßigen Gebäuden. Die Bemessung der RWA-Anlagen nach DIN 18232 und der Richtlinie 2098 des VdS berücksichtigen verschiedene Parameter, wie z.B. Rauchschürzen, autom. Brandmelder, die Löschzugriffszeit der Feuerwehr, die Gebäudeabmessungen, die Dachneigung. Mit all diesen Angaben berechnen wir die notwendige aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche, welche durch die RWA.-Anlagen erreicht werden soll. Für deren Berechnung werden zum einen die bauseits vorhandenen Brandschutzeinrichtungen in die Berechnung einbezogen, zum anderen aber auch die Brandausbreitungsgeschwindigkeit und die Brandmeldezeit berücksichtigt. Das Bemessungsverfahren nach DIN ist “anerkannte Regel der Baukunst und Technik”.

Sie ist bei Industriebauten in fast allen Fällen für die gesetzlichen Auflagen genügend. Über die Anforderungen der DIN 18232 hinaus gehen die Bestimmungen und Empfehlungen der Richtlinie 2098 des VdS. Nach der Richtlinie des VdS ist der Zeitfaktor von der Entstehung des Brandes bis zum gezielten Brandangriff von primärer Bedeutung. Die Bemessung berücksichtigt hier zusätzlich jene Details, die Auswirkungen auf die Branddauer haben. So werden bei der Berechnung nach der Richtlinie des VdS auch die Zuordnung von Betriebsarten sowie die Einstufung der eingelagerten Materialien und deren Verpackung in die Bemessung mit einbezogen. Die Forderungen nach Mindeststückzahl der RWA-Anlagen und Zuluftmenge sind bei DIN und VdS gleich.
Die Basisanforderungen für RWA-Anlagen werden durch die DIN 18232 bestimmt. Die in der DIN 18232, Teil 3 vorgeschriebene Geräteprüfung schließt, neben einem Brandtest, die Standsicherheitsprüfung der RWA-Anlage mit einem Funktionstest unter Schneelast und Wind ein.

Funktionssicherheit und Auslösung des Öffnungsmechanismus werden durch ausführliche Tests geprüft. Für die im Brandfall entscheidende aerodynamisch wirksame Rauchabzugs-Fläche Aw werden RWA-Anlagen im Windkanal geprüft. Dabei kann die effektive Abzugsfläche durch speziell geformte Aufsatzkränze, Windleitwände, Eckspoiler zusätzlich verbessert werden. Das Bestehen der Prüfungen wird durch das zusammenfassende Prüfzeugnis ZPZ bescheinigt. RWA-Anlagen mit einem ZPZ erfüllen alle Bedingungen der gesetzlichen Bauauflagen.
Über das Zusammenfassende Prüfzeugnis der DIN 18232 hinaus gibt es Richtlinien des VdS. In den Richtlinien 2159 des VdS werden zusätzliche und höhere Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit von RWA-Anlagen gestellt. Für die Prüfung nach VdS2159 werden nur Anlagen zugelassen, welche die DIN 18232 bereits bestanden haben. Die Geräte- und Systemanerkennung wird durch ein Zertifikat des VdS bescheinigt.

Brandschutz Türen & Tore

Als befähigte Person für Brandschutztüren und -tore sowie Fachkraft für Feststellanlagen nach DIN 14677 & DIN 14637, sind wir zertifiziert durch den TÜV Saarland.

Wir prüfen und warten Brandschutztüren nach den jeweiligen Herstellerangaben.

Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen müssen nach Einbau, nach Veränderung und regelmäßig wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden. Bei Feststellanlagen dürfen dies nur noch ausgebildete Fachkräfte mit Kompetenznachweis durchführen, welcher alle fünf Jahre aktualisiert werden muss. Um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren, sind entsprechende Prüfungen äußerst wichtig. Verantwortlich für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Bauherr, Betreiber und Arbeitgeber.

Brandschutzklappen

Als TÜV zertifizierter Wartungsfachbetrieb überprüfen wir Brandschutz- und Entrauchungsklappen nach den jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften zuverlässig auf Zustand, Funktion und Leistungsfähigkeit.

Brandschutzklappen (BSK) sind automatische Absperrvorrichtungen für raumlufttechnische Anlagen (Lüftungsleitungen) um die Übertragung von Feuer und Rauch in angrenzende Brandabschnitte zu verhindern. Als Bestandteil der Lüftungsanlage befinden sich Brandschutzklappen im Regelfall unmittelbar in den feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken.

Im Normalbetrieb befinden sich Brandschutzklappen in einem geöffneten Zustand, so dass das Klappenblatt in Strömungsrichtung steht. 
Im Brandfall verursacht die jeweilige Auslöseeinrichtung das Fallen oder Drehen des Klappenblattes auf die Anschlagdichtung um eine Weiterleitung von Feuer und Rauch zu verhindern.

Unreine und feuchte Luft innerhalb der Lüftungsleitungen kann die ständige Funktionssicherheit von Brandschutzklappen stark beeinträchtigen. Ein Versagen der Brandschutzklappen kann im Brandfall fatale Folgen haben und Menschenleben kosten. Aus diesem Grund müssen Brandschutzklappen in bestimmten Abständen regelmäßig gewartet werden.

Wandhydranten / Steigleitungen

Wir sind Sachkundige für die Überprüfung von Wandhydranten und Steigleitungen.

Steigleitung nass, trocken oder nass / trocken müssen entsprechend der geltenden Vorschriften nach DIN 14 461 und 14 462 geprüft werden.
Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Hydranten – Einrichtungen unterliegen seit der Neufassung der DIN einer genau reglementierten Überprüfung.

  • Steigleitung nass nach spätestens
    1 Jahr
  • Steigleitung trocken nach spätestens
    2 Jahren
  • Steigleitung nass / trocken nach
    spätestens 1 Jahr

Den gleichen Prüfintervallen unterliegen die dazugehörigen Schlauchanschlusseinrichtungen.
Mit der regelmäßigen Gebrauchsprüfung wird die Betriebsbereitschaft der installierten Brandschutz – Einrichtungen gewährleistet.

Hygiene

Sicherheit mit Hygiene von Pico-Medical. Wir bieten Ihnen ein großes Angebot an Produkten aus dem Hause Pico-Medical, Ihrem Fachhandelspartner für Gewerbe und Industrie im Fachbereich Desinfektion, Personalhygiene und PSA-Aufbereitung.

Händedesinfektion und Hautdesinfektion

Flächendesinfektion, gebrauchsfertig und als Konzentrat
Desinfektions- und Reinigungstücher

Spezialprodukte für den Bereich der Feuerwehren und Rettungsdienste

Sollten Sie sich einmal nicht sicher sein, welches Produkt für welche Hygienemaßnahme passend ist, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hochwasserschutz

FloodSax® bietet klare Vorteile vor, während und nach einem Wasserschaden. Seine multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten punkten sowohl bei der Prävention, im akuten Einsatz als auch bei der umweltverträglichen Entsorgung. Für Feuerwehren und Privatanwender gleichermaßen geeignet.

Für mehr Infos kontaktieren Sie uns…
Denn das nächste Hochwasser kommt bestimmt!

Atemschutztechnik

Atemschutztechnik von INTERSPIRO

Brandschutzexperten auf der ganzen Welt vertrauen den SCBA/BA-Sets von INTERSPIRO zur Brandbekämpfung – wir sind stolz darauf und sehen es als Privileg an, all jene zu schützen, die sich für die Sicherheit anderer Menschen einsetzen. INTERSPIRO.

Wir vertreiben Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge, Atemschutzprüfstände und Hochdruckkompressoren von INTERSPIRO.

  • Umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte wie z. B. das QS II
  • Überdruckmaske wie z. B. die Inspire-H Maske mit Umgebungsfilter

Brandschutzbeauftagter

Brandschutzbeauftragte übernehmen eine wichtige Rolle in Unternehmen. Sie helfen in brenzligen Situationen und bei deren Vermeidung. Dabei stehen Brandschutzbeauftragte als Ansprechperson für alle Beteiligten im Unternehmen rund um das Thema Brandschutz zur Verfügung. Sie nehmen eine Beraterfunktion gegenüber der Geschäftsführung im Hinblick des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes ein. Zudem stehen Brandschutzbeauftragte auch bei Angelegenheiten von Notfällen und Katastrophen unterstützend zur Seite.

Der Brandschutzbeauftragte (m/w/d) ist allerdings kein klassisches Berufsbild. Der Arbeitgeber bestellt eine dafür ausgebildete, betriebsinterne oder externe, selbstständige Person. Für die Bestellung muss mindestens der Abschluss einer Berufsausbildung vorliegen und eine spezifische Brandschutzbeauftragten-Ausbildung absolviert werden. Diese ist durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information 205-003 für Brandschutzbeauftragte geregelt.

 

Unterschied: Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer (m/w/d)

Brandschutzbeauftragte sind direkt dem Arbeitgeber unterstellt. Dadurch wird gewährleistet, dass sie rechtzeitig bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen eingebunden werden. Brandschutzhelfer (m/w/d) hingegen übernehmen ihre Aufgaben zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit. Sie sind somit nicht direkt der Geschäftsleitung unterstellt, sondern entsprechend ihrer Haupttätigkeit in der jeweiligen Abteilung verortet.
Brandschutzbeauftragte arbeiten aktiv im vorbeugenden Brandschutz eines Unternehmens mit. Dafür muss eine entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden.
Brandschutzbeauftragte übernehmen zahlreiche Aufgaben im Bereich des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes mit Schwerpunkt der Umsetzung und Einhaltung des Brandschutzkonzeptes.

Zu den Brandschutzbeauftragten-Aufgaben gehören daher zum Beispiel:

• Erstellung und Pflege der Brandschutzordnung

• Begutachtung von Arbeitsplätzen, Einschätzung der Gestaltung und Einrichtung dieser Plätze

• Bewertung möglicher Gefahren durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

• Sicherstellung ausreichender Qualifikation und Unterweisung aller Beschäftigten zum Thema Brandschutz

Konkret bedeutet das, dass Brandschutzbeauftragte regelmäßig Betriebsanweisungen zum Thema Brandschutz verfassen bzw. aktualisieren. Sie wirken bei allen baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen, die den Brandschutz betreffen, mit. Des Weiteren zählt zur Brandschutzbeauftragten-Pflicht auch die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen durch alle Personen im Unternehmen. Sie beraten das Unternehmen bei der Anschaffung von Einrichtungen zur Löschung und bei der Wahl der Löschmittel.
Eine weitere Brandschutzbeauftragten-Pflicht ist die Teilnahme an behördlichen Brandschauen. Regelmäßig begehen Brandschutzbeauftragte die Arbeitsstätte. Die dabei festgestellten Mängel und Fehler werden gemeldet, sofern diese nicht selbst behoben werden können.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Brandschutzbeauftragter (m/w/d) im Unternehmen?
Ein Brandschutzbeauftragter (m/w/d) übernimmt innerhalb eines Unternehmens folgende Aufgaben und Pflichten:

• Erstellen / Fortschreiben der Brandschutzordnung

• Mitwirken beim Beurteilen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

• Mitwirken beim Ausarbeiten von Betriebsanweisungen

• Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen

• Beratung der Führungskräfte zum Thema „Brandschutz“

• Unterstützung bei der Unterweisung der Beschäftigten im Brandschutz

Sie benötigen einen (externen) Brandschutzbeauftragten? Sprechen Sie uns an!

Brandschutzhelferausbildung

Wir bilden Sie und Ihre Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer(in) aus.

Die Teilnehmer/-innen an der Brandschutzhelfer Schulung erhalten das Zertifikat „Betrieblicher Brandschutzhelfer“ und können anschließend zum betrieblichen Brandschutzhelfer bestellt werden (siehe ASR A2.2 und DGUV 205-023).

Regelmäßige Unterweisung

Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.

Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

 

1.2 Brandschutzhelfer

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)).

Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B. Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen, spezielle Produktionsabläufe, betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wandhydrant) und das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.

Hinweis: Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z. B. Kinos, Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz dar. Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z. B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde.

 

Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an!

Schutzausrüstung

Bei uns erhalten Sie Schutzausrüstung von:

  • Interspiro
  • Microgard
  • askö
  • Schuberth
  • uvm.

Erste Hilfe / Notfallausrüstung

Bei uns können Sie alle nötigen Ausrüstungsgegenstände für die Erste Hilfe erhalten.

Erste-Hilfe-Ausstattung nach DIN 13157
Die Rechtsgrundlage für alle Erste-Hilfe-Einrichtungen bei Industrie, Handel, Verwaltung und Bildungseinrichtungen bezieht sich auf die Arbeitsstättenrichtlinien ASR A4.3.

Art und Umfang der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die verfügbar sein müssen, sind abhängig von der Gefährdungsbewertung in dem Unternehmen. Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beurteilung und Einleitung geeigneter Maßnahmen.

Für kleine Betriebsverbandkasten dient die Ausstattung als Orientierungshilfe nach DIN 13157.

Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften:

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
ab 1 bis 50 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157

b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
ab 1 bis 20 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157

c) auf Baustellen
ab 1 bis 10 Beschäftigten = 1 Verbandkasten DIN 13157

Verbandkästen DIN 13157 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar. Bei räumlich größeren Ausdehnungen innerhalb eines Unternehmens über verschiedene Gebäude oder mehrere Etagen sollen Erste-Hilfe-Behältnisse nicht mehr als 100 Meter auseinander liegen. In diesen Fällen können für einen großen Betriebsverbandkasten auch zwei kleine Betriebsverbandkästen in Bereitschaft sein.

So erreichen Sie uns

Brandschutz & Gebäudetechnik
Markus Angler
Neuhauser Straße 41
83727 Schliersee

Telefon: +49 8026 / 389 717
Mobil: +49 151 228 851 35
Email: markus.angler@b-g-web.de

So erreichen Sie uns

Brandschutz & Gebäudetechnik
Markus Angler
Neuhauser Straße 41
83727 Schliersee

Telefon: +49 8026 / 389 717
Mobil: +49 151 228 851 35
Email: markus.angler@b-g-web.de

So erreichen Sie uns

Brandschutz & Gebäudetechnik
Markus Angler
Nehauser Straße 41
83727 Schliersee

Telefon: +49 8026 / 389 717
Mobil: +49 151 228 851 35
Email: markus.angler@b-g-web.de